Kurz beantwortet
Wie wird ein Nachlasspfleger vergütet? Bei berufsmäßig tätigen Nachlasspflegern richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Regelungen für Pfleger. § 1888 BGB verweist hierzu auf Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Ist der Pflegling nicht mittellos, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes nach den für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Die konkrete Vergütung wird daher nicht durch einen für sämtliche Nachlasspflegschaften identischen Stundensatz bestimmt, sondern im jeweiligen Verfahren festgesetzt.
Wie wird ein Nachlasspfleger vergütet?
Die Nachlasspflegschaft ist ein gerichtlich angeordnetes Amt. Das prägt auch die Vergütung: Sie wird nicht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer frei vereinbart, sondern folgt gesetzlichen Regeln und wird im Verfahren festgesetzt. Für die Praxis bedeutet das, dass zwei Fragen auseinandergehalten werden müssen – ob überhaupt ein Vergütungsanspruch besteht und wie hoch dieser im konkreten Verfahren ausfällt.
Der Grundfall ist die berufsmäßig geführte Pflegschaft. Für sie verweist § 1888 Abs. 2 BGB auf die §§ 1 bis 6 VBVG und bestimmt zugleich, dass sich die Höhe des Stundensatzes bei einem nicht mittellosen Pflegling nach den für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte richtet. Die Vergütung knüpft damit an zwei Größen an: an den tatsächlich aufgewendeten und erforderlichen Zeitaufwand und an einen fallbezogen zu bestimmenden Stundensatz.
Daraus ergibt sich die praktische Konsequenz, um die es in diesem Beitrag geht: Wer eine Vergütung geltend machen will, muss darstellen können, welche Tätigkeiten wann und in welchem Umfang für das jeweilige Verfahren erbracht wurden. Welche Aufgaben in einer Nachlasspflegschaft überhaupt anfallen, erläutert unser Grundlagenratgeber zur Nachlasspflegschaft. Weil ein erheblicher Teil dieser Tätigkeiten durch gerichtliche Fristen, Termine und Wiedervorlagen ausgelöst wird, ist auch die Fristenverwaltung in der Nachlasspflegschaft für die Nachvollziehbarkeit der Aufstellung relevant.
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die Vergütung?
Die Nachlasspflegschaft beruht auf § 1960 BGB. Für Aufwendungsersatz und Vergütung des Pflegers ist § 1888 BGB die zentrale Norm. Sie unterscheidet zwischen der nicht berufsmäßig und der berufsmäßig geführten Pflegschaft und verweist für die berufsmäßige Tätigkeit auf die §§ 1 bis 6 VBVG. Ergänzend ist § 1962 BGB zu beachten: Für die Nachlasspflegschaft tritt das Nachlassgericht an die Stelle des sonst zuständigen Familien- beziehungsweise Betreuungsgerichts.
Die in Bezug genommenen Vorschriften des VBVG regeln unter anderem den Grundsatz der Unentgeltlichkeit und die Feststellung der Berufsmäßigkeit (§ 1 VBVG), den Aufwendungsersatz (§ 2 VBVG), die Vergütung (§§ 3 f. VBVG), die Geltendmachung von Aufwendungsersatz und Vergütung (§ 5 VBVG) sowie den Vorschuss (§ 6 VBVG). Welche dieser Regelungen im Einzelfall greifen und wie sie sich auswirken, hängt von der konkreten Konstellation ab – insbesondere davon, ob Berufsmäßigkeit festgestellt wurde und ob der Pflegling mittellos ist.
Hinweis zu älteren Fundstellen
Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts haben sich Paragrafennummern verschoben. Ältere Fachbeiträge verweisen deshalb häufig auf Vorschriften in ihrer früheren Fassung. Für die Beurteilung ist stets die aktuell geltende Fassung maßgeblich; § 19 VBVG enthält zudem eine Übergangsvorschrift, nach der für zurückliegende Leistungszeiträume abweichende Regelungen gelten können. Wer Vergütung für länger zurückliegende Zeiträume geltend macht, sollte deshalb prüfen, welche Fassung auf den jeweiligen Zeitraum anzuwenden ist.
Stand der Prüfung: 2026. Die Ausführungen orientieren sich an der zum Zeitpunkt der Aktualisierung geltenden Fassung der genannten Vorschriften. Alle Normen sind im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags im Volltext verlinkt.
Berufsmäßige und nicht berufsmäßige Nachlasspflegschaft
Das Gesetz geht im Ausgangspunkt davon aus, dass die Führung eines Pflegschaftsamts unentgeltlich erfolgt. Eine Vergütung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird. Ob Berufsmäßigkeit vorliegt, wird nicht vom Pfleger selbst bestimmt, sondern im gerichtlichen Verfahren nach den Voraussetzungen des § 1 VBVG festgestellt.
Die Unterscheidung wirkt sich unmittelbar aus: Ohne Feststellung der Berufsmäßigkeit richten sich die Ansprüche nach den Regelungen, auf die § 1888 Abs. 1 BGB verweist; dort steht der Ersatz von Aufwendungen im Vordergrund. Wird die Pflegschaft dagegen berufsmäßig geführt, gelten die §§ 1 bis 6 VBVG mit der in § 1888 Abs. 2 BGB genannten Maßgabe für den Stundensatz.
Für die eigene Organisation folgt daraus: Der Vergütungsrahmen sollte zu Beginn des Verfahrens geklärt sein, nicht erst bei der Abrechnung. Steht fest, dass eine zeitabhängige Vergütung in Betracht kommt, muss die Zeiterfassung ab dem ersten Tag der Bestellung mitlaufen – rückwirkend lässt sich der Aufwand kaum belastbar rekonstruieren.
Wie hoch ist der Stundensatz eines Nachlasspflegers?
Direkte Antwort: Es gibt keinen einheitlichen Stundensatz, der für jede berufsmäßige Nachlasspflegschaft gleichermaßen gilt. Bei nicht mittellosem Pflegling bestimmt das Gesetz die Höhe des Stundensatzes anhand der für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnisse sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.
Der Stundensatz ist damit kein feststehender Tarif, sondern das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Verfahrens. Maßgeblich sind insbesondere die folgenden gesetzlich benannten Anknüpfungspunkte:
- Nutzbare Fachkenntnisse
- Maßgeblich sind nach dem Gesetzeswortlaut die für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers. Es kommt also nicht abstrakt auf einen Berufstitel an, sondern darauf, ob und wie vorhandene Kenntnisse für die konkret zu führenden Pflegschaftsgeschäfte eingesetzt werden können.
- Umfang der Pflegschaftsgeschäfte
- Wie umfangreich die tatsächlich zu führenden Geschäfte sind, hängt vom Nachlass und vom angeordneten Wirkungskreis ab. Ein überschaubarer Sicherungsauftrag unterscheidet sich deutlich von einer Pflegschaft mit Immobilien, laufenden Verträgen, Forderungen und einer umfangreichen Erbenermittlung.
- Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte
- Neben dem Umfang ist die Komplexität relevant: unklare Vermögensverhältnisse, streitige Forderungen, Auslandsbezug, unternehmerische Beteiligungen oder besondere steuerliche Fragen können die Anforderungen an die Tätigkeit erheblich erhöhen.
- Umstände des konkreten Verfahrens
- Die Höhe der Vergütung wird nicht pauschal für „Nachlasspflegschaften“ bestimmt, sondern für das jeweilige Verfahren. Deshalb lässt sich aus einer in einem anderen Fall festgesetzten Vergütung kein allgemeingültiger Maßstab ableiten.
In veröffentlichten Entscheidungen finden sich immer wieder konkrete Beträge. Diese betreffen jedoch stets das dort entschiedene Verfahren und dessen besondere Umstände; ein allgemeingültiger Stundensatz für Nachlasspflegschaften lässt sich daraus nicht ableiten. Wer sich an fremden Beträgen orientiert, ersetzt die erforderliche Darstellung des eigenen Falls durch eine Vermutung.
Welche Rolle spielen Fachkenntnisse, Umfang und Schwierigkeit?
§ 1888 BGB nennt für den nicht mittellosen Pflegling drei Bezugspunkte, die zusammen betrachtet werden: die für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnisse, den Umfang und die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Alle drei sind fallbezogen zu beurteilen.
Bei den Fachkenntnissen kommt es auf den Nutzen für die konkrete Pflegschaft an. Kenntnisse, die im Verfahren tatsächlich zum Einsatz kommen – etwa bei der Verwaltung eines Grundstücks, bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen oder bei komplexer Forderungsbearbeitung – haben eine andere Bedeutung als abstrakte Qualifikationen ohne Bezug zum Fall.
Umfang und Schwierigkeit lassen sich nicht durch eine Klassifikation ersetzen. Eine Einteilung in „einfach“, „mittel“ und „schwierig“ mit jeweils fest zugeordneten Beträgen findet im Gesetz keine Grundlage. Was den Fall prägt, ergibt sich vielmehr aus der Tätigkeit selbst – und genau deshalb ist die Dokumentation so wichtig: Sie ist das einzige Mittel, mit dem sich Umfang und Schwierigkeit belegen lassen.
Praktisch heißt das: Wer eine aufwendige Vermögensermittlung oder eine weitverzweigte Erbenermittlung geführt hat, sollte dies nicht nur behaupten, sondern über die erfassten Tätigkeiten sichtbar machen. Hintergründe dazu finden Sie in den Ratgebern zum Nachlassverzeichnis und zur Erbenermittlung in der Nachlasspflegschaft.
Warum ist die Zeiterfassung für Nachlasspfleger wichtig?
Knüpft die Vergütung an den Zeitaufwand an, muss der geltend gemachte Aufwand nachvollziehbar dargestellt werden können. Die Zeiterfassung ist damit kein bürokratischer Selbstzweck, sondern die Tatsachengrundlage des Vergütungsantrags. Sie beantwortet die schlichte Frage, welche Tätigkeit wann in welchem Umfang für welches Verfahren erbracht wurde.
Eine brauchbare Zeiterfassung sollte deshalb mindestens erkennen lassen:
- das Datum der Tätigkeit
- die konkrete Tätigkeit mit einer verständlichen Beschreibung
- die Dauer in einer einheitlichen Einheit
- die eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Nachlassfall
- die bearbeitende Person, wenn mehrere Personen am Verfahren mitwirken
- gegebenenfalls interne Kategorien oder Tätigkeitsbereiche für die Auswertung
Ein bundesweit einheitliches Format, das jedes Gericht in identischer Weise verlangt, existiert nicht. Die genannten Angaben haben sich in der Praxis aber als sinnvolle Grundstruktur bewährt, weil sie jeden Eintrag für sich verständlich machen – auch für jemanden, der den Fall nicht kennt.
Welche Tätigkeiten sollten in der Zeitaufstellung dokumentiert werden?
Sinnvoll ist, den Zeitaufwand für alle Tätigkeiten zu erfassen, die im Rahmen der Pflegschaft tatsächlich anfallen. Zu den typischen Bereichen gehören:
- Sichtung und Auswertung vorhandener Unterlagen
- Schriftverkehr mit Gericht, Behörden, Banken und Beteiligten
- Telefonate und sonstige Kommunikation im Rahmen der Pflegschaft
- Anfragen bei Behörden, Standesämtern und Registern
- Kommunikation mit Kreditinstituten und Klärung von Konten
- Ermittlung und Sicherung von Vermögenswerten
- Erbenermittlung, soweit sie zum Wirkungskreis gehört
- Bearbeitung von Forderungen und Verbindlichkeiten
- Dokumentation, Aktenführung und Fortschreibung von Verzeichnissen
- Berichte an das Nachlassgericht
- Rechnungslegung und Zusammenstellung von Belegen
- Termine, Ortsbesichtigungen und Wohnungsauflösung
- gegebenenfalls erforderliche Fahrten
- sonstige konkret veranlasste Pflegschaftstätigkeiten
Wichtige Einordnung
Aus der Erfassung folgt nicht automatisch, dass jede Tätigkeit bei der Vergütungsfestsetzung berücksichtigt wird. Ob und in welchem Umfang ein Zeitaufwand anerkannt wird, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen, vom angeordneten Wirkungskreis und von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Dokumentation schafft die Grundlage für diese Beurteilung – sie nimmt sie nicht vorweg.
Wie detailliert sollte eine Tätigkeitsbeschreibung sein?
Eine gute Beschreibung ist kurz, aber konkret. Sie benennt den Gegenstand der Tätigkeit und macht erkennbar, worin die Arbeit bestand. Der Unterschied zeigt sich am besten im direkten Vergleich:
Wenig aussagekräftig
- „Aktenbearbeitung – 2 Stunden“
- „Korrespondenz – 1 Stunde“
- „Diverses – 30 Minuten“
Nachvollziehbar
- „Prüfung von Bankunterlagen und Zuordnung der Kontobewegungen zum Nachlass – 45 Minuten“
- „Auswertung der eingegangenen Personenstandsurkunden und Aktualisierung der dokumentierten Familienverhältnisse – 35 Minuten“
- „Schreiben an das Nachlassgericht zum Sachstand der Vermögenssicherung – 25 Minuten“
Die Beschreibung muss dabei nicht ausführlich sein. Ein Satz reicht in aller Regel aus, wenn er Gegenstand und Zweck der Tätigkeit erkennen lässt. Zu vermeiden sind Formulierungen, die nur die Kategorie wiederholen, ohne den Inhalt zu nennen.
Wie kann eine Stundenaufstellung aufgebaut sein?
Eine strukturierte Stundenaufstellung bereitet die erfassten Tätigkeiten chronologisch und fallbezogen auf. Die folgende Struktur ist ein rein illustratives Beispiel und kein verbindliches Formular:
| Datum | Tätigkeit | Dauer | Bereich |
|---|---|---|---|
| 03.02. | Sichtung der Nachlassunterlagen aus der Wohnung, Erstordnung der Belege | 1:20 h | Sicherung |
| 05.02. | Anfrage an das Kreditinstitut zu bestehenden Konten und Kontoständen | 0:25 h | Vermögen |
| 11.02. | Auswertung der Kontoauszüge und Zuordnung wiederkehrender Zahlungen | 0:50 h | Vermögen |
| 18.02. | Anfrage beim Standesamt zur Geburtsurkunde eines möglichen Erben | 0:20 h | Erbenermittlung |
| 24.02. | Zwischenbericht an das Nachlassgericht zum Sachstand | 0:45 h | Bericht |
Eine solche Aufstellung erfüllt zwei Zwecke: Sie macht den Aufwand chronologisch nachvollziehbar und erlaubt zugleich eine Auswertung nach Tätigkeitsbereichen. Damit lässt sich der Verlauf des Verfahrens darstellen, ohne dass einzelne Positionen erläutert werden müssen. Ob eine Aufstellung im konkreten Verfahren zusätzliche Angaben enthalten sollte, kann je nach Gericht und Fall unterschiedlich sein.
Wie wird die Vergütung geltend gemacht?
Die Vergütung eines Nachlasspflegers wird nicht wie eine gewöhnliche Rechnung gegenüber einem Mandanten gestellt. Sie wird im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht und festgesetzt. Für die Nachlasspflegschaft tritt dabei nach § 1962 BGB das Nachlassgericht an die Stelle des sonst zuständigen Familien- beziehungsweise Betreuungsgerichts; Nachlasssachen werden nach § 342 FamFG geführt.
Die Geltendmachung von Aufwendungsersatz und Vergütung ist in § 5 VBVG geregelt; § 6 VBVG betrifft den Vorschuss. Beide Vorschriften enthalten Vorgaben, die für die Praxis erheblich sein können – insbesondere zu der Frage, innerhalb welcher Zeiträume Ansprüche geltend zu machen sind. Da sich solche Vorgaben ändern können und für zurückliegende Leistungszeiträume die Übergangsvorschrift des § 19 VBVG zu beachten ist, sollten die maßgeblichen Fristen vor der Antragstellung anhand der aktuell geltenden Fassung geprüft werden.
Inhaltlich richtet sich der Antrag danach, was das Gericht zur Beurteilung benötigt: eine Darstellung des geltend gemachten Zeitaufwands, die Zuordnung zu dem Verfahren und – soweit Aufwendungsersatz beansprucht wird – die dafür erforderlichen Angaben. Eine sorgfältig geführte Stundenaufstellung ist dabei der Kern des Antrags: Sie ersetzt keine rechtliche Begründung, liefert aber die Tatsachen, auf die sich die Festsetzung stützt.
Vergütung und Aufwendungsersatz: Was ist der Unterschied?
- Vergütung
- Entgelt für die erbrachte Tätigkeit. Bei berufsmäßiger Pflegschaft knüpft sie an den Zeitaufwand und den fallbezogen bestimmten Stundensatz an.
- Aufwendungsersatz
- Ersatz bestimmter Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstanden sind – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind die Regelungen des BGB und des VBVG, auf die § 1888 BGB verweist.
Für die Praxis ist vor allem eines wichtig: Beide Positionen sollten getrennt geführt werden. Arbeitszeit gehört in die Zeiterfassung, Aufwendungen in eine eigene Aufstellung mit den zugehörigen Belegen. Werden sie vermischt, ist später weder der Zeitaufwand noch die Aufwendung sauber darstellbar.
Ob eine konkrete Position zusätzlich zur Vergütung ersetzt wird, lässt sich nicht pauschal sagen. Das hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und von der Ausgestaltung im Verfahren ab.
Typische Fehler bei der Zeiterfassung
Die folgenden Punkte führen nicht zwingend zu einer Kürzung der Vergütung. Sie erschweren aber die Nachvollziehbarkeit einer Stundenaufstellung – und damit die Darstellung des eigenen Aufwands:
- Zeiten erst Wochen später rekonstruieren
- Wer Tätigkeiten nachträglich aus Kalender, Postausgang und Erinnerung zusammensetzt, arbeitet mit Schätzungen. Das erschwert eine nachvollziehbare Darstellung und führt regelmäßig dazu, dass kleinere Arbeitsschritte gar nicht mehr auftauchen.
- Zu allgemeine Tätigkeitsbezeichnungen
- Einträge wie „Aktenbearbeitung“ oder „Diverses“ lassen nicht erkennen, worin die Tätigkeit bestand. Sie sind später weder für das Gericht noch für die eigene Prüfung aussagekräftig.
- Fehlende oder unklare Fallzuordnung
- Wird ein Zeiteintrag keinem konkreten Nachlassverfahren zugeordnet, lässt er sich der jeweiligen Pflegschaft nicht zuverlässig zurechnen – gerade bei mehreren parallelen Verfahren ein häufiges Problem.
- Doppelte Erfassung
- Dieselbe Tätigkeit taucht in mehreren Einträgen auf, etwa weil sie zunächst notiert und später erneut aus einer anderen Quelle übernommen wurde. Das schwächt die Glaubwürdigkeit der gesamten Aufstellung.
- Unklare Dauerangaben
- Runde Pauschalen ohne erkennbaren Bezug zur Tätigkeit oder wiederkehrend identische Zeitwerte wirken schematisch und sind schwer nachvollziehbar.
- Vermischung mehrerer Fälle in einem Eintrag
- Sammeleinträge über mehrere Verfahren hinweg lassen sich nachträglich nicht sauber aufteilen.
- Keine chronologische Dokumentation
- Ohne durchgehende zeitliche Ordnung ist nicht erkennbar, wie sich der Aufwand über den Verfahrensverlauf verteilt hat.
- Nachträgliche Änderungen ohne Nachvollziehbarkeit
- Werden Einträge später verändert, ohne dass dies erkennbar bleibt, verliert die Aufstellung an Aussagekraft.
- Arbeitszeit und Aufwendungen vermischen
- Zeitaufwand und Aufwendungen folgen unterschiedlichen Regeln. Werden sie in einer Position zusammengefasst, ist die Darstellung nicht mehr trennscharf.
Zeiterfassung für Nachlasspflegschaften digital organisieren
Werden mehrere Nachlasspflegschaften parallel geführt, ist eine fallbezogene Zeiterfassung sinnvoll. Andernfalls müssen Tätigkeiten später aus Kalendereinträgen, E-Mails, Notizzetteln und der Akte rekonstruiert werden – ein Vorgang, der Zeit kostet und die Qualität der Aufstellung verschlechtert.
Eine strukturierte Lösung kann dabei helfen:
- Tätigkeiten unmittelbar nach der Erledigung erfassen statt später zu rekonstruieren
- jeden Eintrag eindeutig dem betreffenden Nachlassfall zuordnen
- die Tätigkeit direkt mit einer verständlichen Beschreibung versehen
- Zeiten nach Zeitraum, Bearbeitenden oder Tätigkeitsbereich auswerten
- die manuelle Zusammenführung verschiedener Quellen vermeiden
- eine chronologische Stundenübersicht ohne zusätzlichen Aufbereitungsaufwand erhalten
Zeiterfassung in OASIS
OASIS bildet die Zeiterfassung innerhalb der digitalen Nachlassakte ab: Tätigkeiten werden minutengenau je Verfahren und Mitarbeitendem erfasst, mit einer Beschreibung versehen und einer Tätigkeitskategorie zugeordnet. Die Zuordnung zu einer bearbeitenden Person ist dabei ein Pflichtfeld, damit Auswertungen eindeutig bleiben. Individuelle Stundensätze je Mitarbeitendem lassen sich hinterlegen.
Aufwendungen wie Kopien, Porto, Fahrtkosten oder Sonstiges werden getrennt vom Zeitaufwand erfasst. Aus den Einträgen lässt sich eine PDF-Aufwandsaufstellung mit Detailtabelle erzeugen; die erfassten Positionen können anschließend in die Honorarrechnung übernommen werden. Änderungen an den Daten können über das aktivierbare Audit-Log nachvollziehbar gemacht werden.

Wie Zeiterfassung, Verzeichnisse, Fristen und Rechnungslegung in einer Anwendung zusammenspielen, zeigt der Überblick über professionelle Nachlasssoftware.
Checkliste für eine nachvollziehbare Zeiterfassung
Die folgende Liste ist eine praktische Orientierung aus der Anwendungspraxis – keine gesetzlich vorgeschriebene Checkliste.
- Tätigkeiten möglichst zeitnah erfassen, nicht erst am Monatsende.
- Zu jedem Eintrag das Datum der Tätigkeit dokumentieren.
- Die Dauer eindeutig und in einer einheitlichen Einheit erfassen.
- Die Tätigkeit konkret beschreiben – erkennbar soll sein, was getan wurde.
- Jeden Eintrag eindeutig einem Nachlassverfahren zuordnen.
- Unterschiedliche Tätigkeiten nicht in einer Sammelposition zusammenfassen.
- Spätere Korrekturen nachvollziehbar halten.
- Die erfassten Zeiten regelmäßig auf Vollständigkeit prüfen.
- Die Stundenaufstellung vor der Antragstellung vollständig durchsehen.
- Aufwendungen getrennt von der Arbeitszeit führen.
Häufige Fragen zur Vergütung von Nachlasspflegern
Wie wird ein Nachlasspfleger vergütet?+
Bei berufsmäßig geführter Nachlasspflegschaft richten sich Vergütung und Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Regelungen für Pfleger. § 1888 BGB verweist hierfür auf Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Ist der Pflegling nicht mittellos, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes nach den für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Festgesetzt wird die Vergütung im gerichtlichen Verfahren; für die Nachlasspflegschaft tritt nach § 1962 BGB das Nachlassgericht an die Stelle des sonst zuständigen Gerichts.
Wie hoch ist der Stundensatz eines Nachlasspflegers?+
Eine allgemeingültige Zahl gibt es nicht. Das Gesetz nennt für den nicht mittellosen Pflegling als Maßstab die nutzbaren Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Der Stundensatz ist damit das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Verfahrens und keine feste Größe, die sich vorab für alle Fälle beziffern ließe.
Gibt es einen festen Stundensatz für Nachlasspfleger?+
Nein. Für berufsmäßige Nachlasspflegschaften bei nicht mittellosem Pflegling knüpft das Gesetz die Höhe des Stundensatzes an fallbezogene Kriterien an. Beträge, die in einzelnen veröffentlichten Entscheidungen genannt werden, betreffen den jeweiligen Einzelfall und stellen keinen allgemein anwendbaren Satz dar.
Welche Rolle spielt die Qualifikation bei der Vergütung?+
Das Gesetz stellt auf die für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnisse ab. Entscheidend ist also der Bezug zwischen vorhandenen Kenntnissen und den konkret zu führenden Pflegschaftsgeschäften. Ein Berufstitel allein führt nicht automatisch zu einer bestimmten Vergütungshöhe.
Muss ein Nachlasspfleger seine Arbeitszeit dokumentieren?+
Soweit die Vergütung an den Zeitaufwand anknüpft, muss der geltend gemachte Aufwand nachvollziehbar dargestellt werden können. Eine strukturierte, zeitnahe Dokumentation der Tätigkeiten ist deshalb praktisch unverzichtbar. Welche Form das Gericht im Einzelfall erwartet, kann unterschiedlich ausfallen.
Was gehört in eine Stundenaufstellung?+
Bewährt hat sich mindestens: Datum der Tätigkeit, eine konkrete Beschreibung, die Dauer und die eindeutige Zuordnung zum Nachlassverfahren. Ergänzend können Kategorien oder Tätigkeitsbereiche geführt werden, um die Aufstellung auswertbar zu halten. Ein bundesweit einheitliches Formular gibt es nicht.
Wer setzt die Vergütung eines Nachlasspflegers fest?+
Die Festsetzung erfolgt im gerichtlichen Verfahren. Für die Nachlasspflegschaft tritt nach § 1962 BGB das Nachlassgericht an die Stelle des Familien- beziehungsweise Betreuungsgerichts. Die Vergütung wird also nicht wie eine gewöhnliche Rechnung gegenüber einem Auftraggeber abgerechnet.
Aus welchem Vermögen wird die Vergütung gezahlt?+
Das Gesetz unterscheidet danach, ob der Pflegling mittellos ist. Ist ausreichendes Vermögen vorhanden, kommt eine Zahlung aus dem Nachlass in Betracht; bei Mittellosigkeit gelten die dafür vorgesehenen Regelungen des VBVG. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, hängt von den Vermögensverhältnissen und der Entscheidung des Gerichts ab.
Sind Auslagen mit dem Stundensatz abgegolten?+
Vergütung und Aufwendungsersatz sind rechtlich zu unterscheiden. Ob und in welchem Umfang Aufwendungen zusätzlich ersetzt werden, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des BGB und des VBVG sowie nach der konkreten Ausgestaltung im Verfahren. Eine pauschale Aussage, dass bestimmte Kosten stets zusätzlich erstattet werden, lässt sich nicht treffen.
Wie kann Software bei der Zeiterfassung helfen?+
Software ersetzt keine fachliche Bewertung, erleichtert aber die Organisation: Zeiten lassen sich unmittelbar im jeweiligen Nachlassfall erfassen, mit Tätigkeitsbeschreibung versehen, Mitarbeitenden zuordnen und anschließend als strukturierte Aufstellung auswerten. Das reduziert nachträgliche Rekonstruktionsarbeit.
Quellen und weiterführende Informationen
Die rechtliche Einordnung stützt sich ausschließlich auf die folgenden Vorschriften im Volltext beim Bundesministerium der Justiz und beim Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de). Maßgeblich ist jeweils die aktuell geltende Fassung:
- § 1888 BGB – Aufwendungsersatz und Vergütung des Pflegers
- § 1960 BGB – Sicherung des Nachlasses, Nachlasspfleger
- § 1962 BGB – Zuständigkeit des Nachlassgerichts
- VBVG – Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (Volltext)
- § 1 VBVG – Grundsatz der Unentgeltlichkeit, Feststellung der Berufsmäßigkeit
- § 2 VBVG – Aufwendungsersatz
- § 3 VBVG – Vergütung des Vormunds
- § 4 VBVG – Vergütung des Ergänzungspflegers
- § 5 VBVG – Geltendmachung von Aufwendungsersatz und Vergütung
- § 6 VBVG – Vorschuss
- § 19 VBVG – Übergangsvorschrift
- § 342 FamFG – Nachlasssachen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung oder verbindliche Berechnung einer Nachlasspflegervergütung dar. Die konkrete Vergütung und ihre Festsetzung hängen von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des jeweiligen Verfahrens ab.
Weiterführende Ratgeber
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