Nachlassverwaltung

Nachlassverzeichnis erstellen: Inhalt, Aufbau und praktische Checkliste

Ein Nachlassverzeichnis stellt die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Nachlasses strukturiert gegenüber. Für Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker ist die nachvollziehbare Erfassung des Nachlasses ein zentraler Bestandteil der Verwaltung. Dieser Ratgeber zeigt, welche Angaben typischerweise benötigt werden, wie ein Verzeichnis aufgebaut werden kann und worauf bei Stichtag, Bewertung und Dokumentation zu achten ist.

Aktualisiert: 18. August 2026 · Lesezeit ca. 15 Minuten · Herausgeber: FA IT Solutions (OASIS Nachlasssoftware)

Kurz beantwortet

Was gehört in ein Nachlassverzeichnis? Ein Nachlassverzeichnis enthält eine strukturierte Übersicht über die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Dazu können insbesondere Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sowie Darlehen, offene Rechnungen, Steuerschulden und weitere Verbindlichkeiten gehören. Welche Positionen im konkreten Fall aufzunehmen sind und in welcher Form, hängt vom jeweiligen Nachlass und vom rechtlichen Zusammenhang ab.

Was ist ein Nachlassverzeichnis?

Ein Nachlassverzeichnis ist die geordnete Darstellung dessen, was ein Nachlass umfasst: auf der einen Seite die Vermögenswerte, auf der anderen Seite die Verbindlichkeiten. Es beantwortet die Frage, was zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden war und wie dieser Bestand belegt ist. Damit ist es weniger ein Formular als eine Arbeitsgrundlage: Alles, was danach folgt – Sicherung, Verwaltung, Rechnungslegung, Auseinandersetzung –, setzt darauf auf.

Drei Elemente kennzeichnen ein belastbares Verzeichnis. Erstens die Struktur: Aktiva und Passiva werden getrennt geführt und innerhalb dieser Bereiche nach Kategorien gegliedert, damit gleichartige Positionen vergleichbar bleiben. Zweitens der Zeitbezug: Bestände und Salden gelten nicht allgemein, sondern zu einem benannten Stichtag. Drittens die Nachvollziehbarkeit: Jede Angabe sollte auf eine Quelle zurückführbar sein – eine Bankauskunft, einen Vertrag, einen Grundbuchauszug oder eine dokumentierte Feststellung vor Ort.

Wichtig ist von Anfang an ein Punkt, der in der Praxis viel Verwirrung stiftet: Es gibt nicht ein Nachlassverzeichnis mit einem festen, allgemein gültigen Inhalt. Der Begriff wird in unterschiedlichen rechtlichen Situationen verwendet, und diese Situationen stellen unterschiedliche Anforderungen.

Nachlassverzeichnis ist nicht gleich Nachlassverzeichnis

Wer nach Mustern und Vorgaben sucht, stößt schnell auf Anforderungen, die aus ganz verschiedenen Zusammenhängen stammen. Sie lassen sich nicht beliebig übertragen – ein Verzeichnis, das einem Auskunftsanspruch genügen muss, folgt anderen Regeln als eine interne Bestandsaufnahme in einer Nachlasspflegschaft.

Vier typische Zusammenhänge

Nachlasspflegschaft
Das Gericht bestellt nach § 1960 BGB einen Nachlasspfleger, der den Nachlass sichert und verwaltet. Über § 1813 BGB gelten die Vorschriften des Vormundschaftsrechts entsprechend; dieses verweist für die Vermögenssorge unter anderem auf das Vermögensverzeichnis nach § 1835 BGB. Umfang und Form richten sich nach Wirkungskreis und gerichtlicher Anordnung.
Testamentsvollstreckung
Nach § 2215 BGB hat der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich nach Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. Adressat ist hier also der Erbe, nicht das Gericht. Weitere Einordnung bietet der Beitrag Grundlagen zur Testamentsvollstreckung.
Auskunftsansprüche im Pflichtteilsrecht
Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, hat ihm der Erbe nach § 2314 BGB auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen; das Verzeichnis richtet sich nach § 260 BGB. Der Berechtigte kann unter den dort genannten Voraussetzungen verlangen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen Notar aufgenommen wird.
Nachlassverwaltung und Inventar des Erben
Der Nachlassverwalter hat nach § 1985 BGB den Nachlass zu verwalten und den Gläubigern gegenüber Rechenschaft abzulegen. Davon zu unterscheiden ist das Inventar, das der Erbe nach § 1993 BGB beim Nachlassgericht einreichen kann – ein eigenständiges Instrument mit eigenen Rechtsfolgen.

Auch begrifflich lohnt Genauigkeit: Nachlassverzeichnis und Vermögensverzeichnis werden umgangssprachlich oft gleichgesetzt, bezeichnen aber je nach Kontext unterschiedliche Dokumente mit unterschiedlichen Adressaten und Rechtsgrundlagen. Wer in einer Nachlasspflegschaft ein Vermögensverzeichnis für das Gericht erstellt, erfüllt damit nicht automatisch die Anforderungen, die an ein Verzeichnis im Rahmen eines pflichtteilsrechtlichen Auskunftsanspruchs gestellt werden – und umgekehrt.

Dieser Beitrag konzentriert sich auf die praktische Erfassung und Dokumentation des Nachlasses mit Blick auf die professionelle Nachlassverwaltung und die Nachlasspflegschaft. Die beschriebenen Arbeitsschritte sind in allen genannten Zusammenhängen nützlich; die rechtlichen Anforderungen an Form, Adressat und Detailtiefe bleiben aber immer vom konkreten Kontext abhängig.

Wozu dient ein Nachlassverzeichnis?

Der erste und praktisch wichtigste Zweck ist der Überblick. Wer einen Nachlass übernimmt, kennt zunächst nur Bruchstücke: eine Wohnung, ein paar Kontoauszüge, ungeöffnete Post. Erst die geordnete Erfassung zeigt, ob überhaupt Vermögen vorhanden ist, ob laufende Verpflichtungen bedient werden müssen und wo dringender Handlungsbedarf besteht – etwa bei kündbaren Verträgen, drohenden Verjährungen oder ungesicherten Wertgegenständen.

Der zweite Zweck ist die Dokumentation. Wer fremdes Vermögen verwaltet, muss später darlegen können, was vorhanden war und wie damit umgegangen wurde. Ein Verzeichnis, das von Beginn an geführt und fortgeschrieben wird, macht diese Darlegung möglich. Fehlt es, muss der Bestand am Ende aus verstreuten Unterlagen rekonstruiert werden – mit deutlich höherem Aufwand und schlechterem Ergebnis.

Drittens dient das Verzeichnis als Grundlage für die weitere Verwaltung. Aus ihm ergibt sich, welche Konten zu überwachen sind, welche Verträge geprüft werden müssen und welche Forderungen zu verfolgen sind. Zusammen mit der laufenden Erfassung von Kontobewegungen entsteht die Basis für eine spätere Rechnungslegung, die Anfangsbestand, Einnahmen, Ausgaben und Endbestand gegenüberstellt.

Viertens ist es Kommunikationsmittel gegenüber Dritten: gegenüber dem Gericht, soweit dies im jeweiligen Verfahren vorgesehen ist, gegenüber Erben und weiteren Beteiligten, gegenüber Gläubigern und – bei entsprechenden Ansprüchen – gegenüber Auskunftsberechtigten. Welche dieser Adressaten tatsächlich einen Anspruch auf Vorlage haben, ergibt sich nicht aus dem Verzeichnis selbst, sondern aus dem jeweiligen Verfahren.

Und schließlich ist ein Verzeichnis nie endgültig. Neue Erkenntnisse – eine bisher unbekannte Versicherung, eine nachgemeldete Forderung, eine korrigierte Bewertung – werden ergänzt. Entscheidend ist, dass diese Fortschreibung erkennbar bleibt und der Stand des Wissens zu jedem Zeitpunkt rekonstruierbar ist.

Was gehört in ein Nachlassverzeichnis?

Im Kern geht es um die strukturierte Erfassung von Aktiva und Passiva. Jede Position sollte so beschrieben sein, dass eine dritte Person sie ohne Rückfragen identifizieren kann: Was ist es, wo befindet es sich beziehungsweise wer ist Vertragspartner, welcher Wert wird angesetzt, worauf beruht diese Angabe und welcher Beleg gehört dazu.

Bewährt hat sich ein einheitliches Erfassungsschema je Position: Bezeichnung, Kategorie, Vertrags- oder Kontonummer, Betrag beziehungsweise Wert, Stichtag, Bewertungsgrundlage, Beleg und ein Feld für Anmerkungen. Gerade das Anmerkungsfeld ist wichtiger, als es aussieht – dort landen die Einschränkungen, die eine Zahl erst interpretierbar machen: „Wert geschätzt“, „Bezugsrecht Dritter“, „Forderung bestritten“, „Abrechnung steht aus“.

Nicht jede der folgenden Kategorien kommt in jedem Nachlass vor. Die Aufzählung ist als Orientierungsraster gedacht, nicht als abschließende Liste: Nachlässe unterscheiden sich erheblich, und Vollständigkeit lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Aktiva: Vermögenswerte des Nachlasses

Auf der Aktivseite steht, was dem Nachlass an Werten zuzurechnen ist. Ob eine Position tatsächlich in den Nachlass fällt, ist dabei nicht immer offensichtlich – Bezugsrechte, Gemeinschaftskonten oder gesellschaftsvertragliche Regelungen können zu abweichenden Ergebnissen führen.

Bankkonten und Guthaben

Giro-, Spar-, Tages- und Festgeldkonten, Bausparverträge sowie sonstige Guthaben bei Kreditinstituten. Erfasst werden üblicherweise Institut, IBAN oder Kontonummer, Kontoart und der Saldo zum maßgeblichen Stichtag. Bestehen Gemeinschaftskonten oder Vollmachten Dritter, sollte dies vermerkt werden, weil die Zuordnung zum Nachlass davon abhängen kann.

Bargeld

In der Wohnung, im Bankschließfach oder in der Verwahrung von Einrichtungen aufgefundene Barbestände, einschließlich Fremdwährungen. Bargeld ist der Posten mit dem größten Dokumentationsrisiko: Auffindesituation, Zeugen, Zählprotokoll und Verbleib sollten festgehalten werden.

Wertpapiere und Kapitalanlagen

Depots, Fonds, Aktien, Anleihen, Zertifikate, Edelmetalle sowie sonstige Anlagen. Neben Bestand und Depotstelle ist der Wertansatz zum Stichtag relevant – Kurswerte schwanken, weshalb Bewertungsquelle und Bewertungszeitpunkt notiert werden sollten.

Immobilien und Grundstücke

Eigentumswohnungen, Häuser, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte und Miteigentumsanteile. Grundbuchblatt, Belastungen, bestehende Mietverhältnisse und laufende Kosten gehören zur Beschreibung. Ob und wie ein Wert angesetzt wird, hängt vom Zweck des Verzeichnisses ab; verlässliche Werte erfordern häufig eine sachverständige Einschätzung.

Fahrzeuge

Pkw, Motorräder, Wohnmobile, Anhänger oder landwirtschaftliche Fahrzeuge. Fahrzeugpapiere, Kennzeichen, Standort, Schlüssel und ein etwaiger Finanzierungs- oder Leasingstatus sind wichtiger als eine schnelle Wertangabe.

Unternehmensbeteiligungen

Einzelunternehmen, Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Hier bestimmen häufig Gesellschaftsvertrag und Nachfolgeklauseln, was überhaupt in den Nachlass fällt. Beteiligungen sollten deshalb zunächst mit Bestand und Rechtsgrundlage aufgenommen und nicht vorschnell bewertet werden.

Forderungen

Darlehensforderungen gegen Dritte, offene Zahlungsansprüche, Steuererstattungen, Rückerstattungen von Versorgern oder Krankenkassen, Guthaben aus Kautionen. Forderungen werden leicht übersehen, weil ihnen kein Kontostand gegenübersteht – sie ergeben sich meist erst aus Verträgen und Korrespondenz.

Hausrat und sonstige Vermögensgegenstände

Möbel, Elektronik, Schmuck, Sammlungen, Kunst, Werkzeuge. Üblich ist eine Erfassung nach Werthaltigkeit: geringwertiger Hausrat wird zusammengefasst beschrieben, einzelne werthaltige Gegenstände werden gesondert aufgeführt und fotografisch dokumentiert.

Versicherungen und sonstige Ansprüche

Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Unfall- oder Rentenversicherungen. Ob eine Leistung in den Nachlass fällt, hängt maßgeblich von der Bezugsberechtigung ab: Bei widerruflich oder unwiderruflich bezugsberechtigten Dritten kann die Leistung am Nachlass vorbeigehen. Der Vertrag sollte daher immer mit Bezugsrecht dokumentiert werden.

Für die laufende Verwaltung dieser Positionen und den Abgleich mit den tatsächlichen Zahlungsflüssen ist die getrennte Erfassung von Kontobewegungen hilfreich: Wiederkehrende Buchungen weisen häufig auf Verträge und Vermögenspositionen hin, die bei der ersten Sichtung noch nicht bekannt waren.

Passiva: Verbindlichkeiten des Nachlasses

Die Passivseite wird in der Praxis häufig unterschätzt, weil Verbindlichkeiten seltener durch Unterlagen im Haushalt sichtbar werden als Vermögenswerte. Sinnvoll ist eine Unterscheidung zwischen Verpflichtungen, die bereits vom Erblasser herrühren, und solchen, die erst mit oder nach dem Erbfall entstehen: Beide gehören dokumentiert, werden rechtlich aber nicht in jedem Zusammenhang gleich behandelt.

Darlehen und Kredite

Immobiliendarlehen, Ratenkredite, Dispositionskredite und Leasingverbindlichkeiten. Erfasst werden Gläubiger, Vertragsnummer, Restvaluta zum Stichtag sowie Sicherheiten wie Grundschulden.

Offene Rechnungen

Zum Stichtag unbezahlte Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen: Handwerker, Pflegedienste, Telekommunikation, Abonnements. Maßgeblich ist regelmäßig, wann die Verbindlichkeit entstanden ist, nicht wann die Rechnung eingeht.

Miet- und Nebenkosten

Laufende Miete, Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, Strom, Wasser, Rundfunkbeitrag. Zu unterscheiden sind Rückstände aus der Zeit vor dem Erbfall und Kosten, die durch die Abwicklung danach entstehen – beide gehören dokumentiert, sind rechtlich aber nicht zwingend gleich einzuordnen.

Steuerverbindlichkeiten

Offene Einkommensteuer, Nachzahlungen aus noch nicht veranlagten Jahren, Grundsteuer oder Gewerbesteuer bei betrieblichem Vermögen. Häufig steht der Betrag erst nach einer späteren Veranlagung fest; dann empfiehlt sich ein Vermerk über den offenen Status.

Bestattungskosten

Kosten der Bestattung, Grabstätte und Grabpflege sowie Trauerfeier. Sie entstehen erst nach dem Erbfall und werden deshalb in vielen Verzeichnissen getrennt von den Altverbindlichkeiten ausgewiesen. Ob und in welchem Umfang sie den Nachlass belasten, hängt vom jeweiligen rechtlichen Zusammenhang ab.

Sonstige Verbindlichkeiten

Rückforderungen von Renten- oder Sozialleistungsträgern für Zahlungen nach dem Todestag, Unterhalts- oder Ausgleichsansprüche, Bürgschaften, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche. Solche Positionen sind oft streitig oder der Höhe nach offen – sie sollten mit Grund und Status aufgenommen und nicht stillschweigend weggelassen werden.

Auch offene oder streitige Positionen gehören ins Verzeichnis – mit einem Vermerk zum Status. Sie wegzulassen, weil der Betrag noch nicht feststeht, führt zu einem Bild, das später korrigiert werden muss und Fragen aufwirft.

Nachlassverzeichnis Schritt für Schritt erstellen

Der folgende Ablauf beschreibt einen möglichen praktischen Weg, kein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren. Reihenfolge und Gewicht der Schritte verschieben sich je nach Rolle, Vermögensstruktur und Zweck des Verzeichnisses.

  1. Ausgangslage und Stichtag klären

    Zuerst wird festgelegt, für welchen Zweck und auf welchen Zeitpunkt das Verzeichnis erstellt wird. Der Zweck bestimmt Umfang, Form und Detailtiefe – ein Verzeichnis für die eigene Verwaltung folgt anderen Anforderungen als eines, das einem Gericht oder einem Auskunftsberechtigten vorgelegt wird.

  2. Vorhandene Unterlagen sichern und sichten

    Post, Ordner, Kontoauszüge, Verträge, Steuerunterlagen, Versicherungspolicen und digitale Zugänge werden gesichert und geordnet. Aus dieser Sichtung ergeben sich die meisten Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen – insbesondere für Konten, Verträge und wiederkehrende Zahlungen.

  3. Bankverbindungen und Finanzvermögen erfassen

    Kreditinstitute werden angeschrieben und um Auskunft über Konten, Depots, Schließfächer und Salden zum Stichtag gebeten. Die Legitimation erfolgt je nach Rolle über Bestellungsurkunde, Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis oder eine andere Nachweisurkunde.

  4. Weitere Vermögenswerte ermitteln

    Immobilien werden über Grundbuchauskünfte geprüft, Fahrzeuge über Papiere und Register, Beteiligungen über Gesellschaftsverträge und Registerauszüge. Auch Hausrat und werthaltige Einzelgegenstände werden jetzt aufgenommen und fotografisch dokumentiert.

  5. Forderungen erfassen

    Aus Verträgen, Korrespondenz und Kontobewegungen ergeben sich Ansprüche gegen Dritte: Darlehen, Kautionen, Erstattungen, Guthaben bei Versorgern. Jede Forderung wird mit Schuldner, Grund, Betrag und Status festgehalten.

  6. Verbindlichkeiten ermitteln

    Gläubiger melden sich häufig von selbst, doch verlassen sollte man sich darauf nicht. Laufende Lastschriften, Vertragsakten und offene Rechnungen liefern die übrigen Hinweise. Unklare oder streitige Positionen werden mit entsprechendem Vermerk aufgenommen.

  7. Werte dokumentieren

    Zu jeder Position wird festgehalten, welcher Wert angesetzt wird und woher er stammt: Saldenbestätigung, Kurswert, Kaufpreis, Schätzung oder Gutachten. Wo eine belastbare Bewertung noch nicht möglich ist, ist ein transparenter Hinweis besser als eine Scheingenauigkeit.

  8. Nachweise und Belege zuordnen

    Jede Position erhält – soweit vorhanden – ihren Beleg: Kontoauszug, Bankauskunft, Grundbuchauszug, Vertrag, Rechnung. Eine feste Zuordnung von Position und Dokument spart später erheblichen Rechercheaufwand.

  9. Verzeichnis auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen

    Vor der Weitergabe wird geprüft: Sind alle bekannten Konten enthalten? Passen wiederkehrende Buchungen zu erfassten Verträgen? Gibt es Positionen ohne Quelle oder doppelte Einträge? Widersprüche zwischen Kontobewegungen und Verzeichnis fallen erfahrungsgemäß zuerst auf.

  10. Neue Erkenntnisse nachvollziehbar ergänzen

    Ein Verzeichnis ist selten mit der ersten Fassung abgeschlossen. Werden Positionen später bekannt oder korrigiert, sollte erkennbar bleiben, wann und aufgrund welcher Information die Änderung erfolgt ist – idealerweise über eine fortlaufende Änderungshistorie statt durch Überschreiben.

Welcher Stichtag und welche Werte sind relevant?

Ein Verzeichnis ohne Zeitbezug ist wenig wert. Kontostände ändern sich täglich, Kurse schwanken, Verbindlichkeiten wachsen oder werden getilgt. Deshalb gehört zu jeder Position der Zeitpunkt, auf den sich die Angabe bezieht. In vielen Konstellationen ist das der Todestag, weil sich der Bestand des Nachlasses zu diesem Zeitpunkt bestimmt. Je nach Zweck kann ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein – etwa die Bestellung eines Nachlasspflegers oder die Annahme des Amts durch einen Testamentsvollstrecker.

Praktisch bedeutsam ist die Trennung dreier Wertarten. Der bekannte Wert ergibt sich unmittelbar aus einer Quelle: der Saldo laut Bankauskunft, die Restvaluta laut Darlehenskonto. Der ermittelte Wert beruht auf einer Berechnung oder einer externen Feststellung, etwa einem Kurswert zum Stichtag oder einem Gutachten. Die Schätzung schließlich ist eine eigene Einschätzung, die als solche gekennzeichnet werden sollte. Alle drei sind legitim – solange erkennbar bleibt, welche Art von Wert vorliegt.

Eine allgemeingültige Bewertungsmethode gibt es nicht. Welche Maßstäbe anzulegen sind, hängt vom Zweck des Verzeichnisses ab und kann sich zwischen einer internen Bestandsaufnahme, einer Darstellung gegenüber dem Gericht und einer Auskunft gegenüber Berechtigten unterscheiden. Bei Immobilien, Beteiligungen und Sammlerstücken ist eine belastbare Bewertung häufig nur mit sachverständiger Hilfe möglich.

Praxishinweis: Eine dokumentierte Bewertungsgrundlage ist wertvoller als eine möglichst genaue Zahl. „Kurswert Depotauszug 12.03., Institut X“ lässt sich prüfen; „ca. 18.000 €“ nicht.

Nachweise und Belege richtig zuordnen

Belege machen aus einer Aufstellung ein prüfbares Dokument. Der praktische Nutzen zeigt sich meist erst später: bei Rückfragen des Gerichts, bei der Übergabe an die Erben, bei einer streitigen Forderung oder bei der eigenen Rechnungslegung. Wer Position und Nachweis von Anfang an zusammenhält, spart sich die spätere Suche.

  • Kontoauszüge und Saldenbestätigungen der Kreditinstitute zum Stichtag
  • Bankauskünfte über Konten, Depots und Schließfächer
  • Grundbuchinformationen und Auszüge zu Immobilien und Belastungen
  • Verträge: Darlehen, Miete, Pflege, Versicherung, Gesellschaftsverträge
  • Rechnungen und Mahnungen zu offenen Verbindlichkeiten
  • Steuerbescheide und Unterlagen zu laufenden Veranlagungen
  • Versicherungsunterlagen einschließlich Angaben zur Bezugsberechtigung
  • Eigene Feststellungen: Zählprotokolle, Fotos, Übergabeprotokolle, Aktenvermerke

Eine feste Regel, welcher Nachweis für welche Position zwingend erforderlich ist, gibt es nicht. Für manche Angaben existiert schlicht kein Dokument – dann tritt die eigene, datierte Feststellung an seine Stelle. Entscheidend ist, dass zu jeder Position erkennbar ist, worauf sie beruht.

Nachlassverzeichnis in der Nachlasspflegschaft

In der Nachlasspflegschaft hat die strukturierte Erfassung eine doppelte Funktion. Sie ist zunächst Voraussetzung der Sicherung: Nur was erfasst ist, kann geschützt, versichert, verwahrt oder gekündigt werden. Und sie ist Grundlage der Verwaltung: Aus dem Bestand ergibt sich, welche Zahlungen zu leisten sind, welche Verträge geprüft werden müssen und wo Handlungsbedarf besteht.

Da der Nachlasspfleger fremdes Vermögen für die – zunächst unbekannten – Erben verwaltet, kommt die Nachvollziehbarkeit hinzu. Die Erfassung dient nicht nur der eigenen Übersicht, sondern auch der späteren Prüfbarkeit durch Gericht und Erben. Über § 1813 BGB gelten für Pflegschaften die Vorschriften des Vormundschaftsrechts entsprechend; für die Vermögenssorge verweist dieses unter anderem auf das Vermögensverzeichnis nach § 1835 BGB. Was im Einzelfall einzureichen ist, ergibt sich aus dem Wirkungskreis und der Anordnung des Nachlassgerichts – pauschale Aussagen verbieten sich hier.

Parallel dazu läuft in vielen Verfahren die Ermittlung der noch unbekannten Erben. Wie diese Recherche aufgebaut und dokumentiert wird, beschreibt der Beitrag Erbenermittlung in der Nachlasspflegschaft.

Typisch für die Nachlasspflegschaft ist außerdem die Fortschreibung. Verfahren dauern oft Monate oder Jahre; in dieser Zeit werden Konten bekannt, Forderungen gemeldet, Werte korrigiert. Eine Fassung mit Datum und Änderungshistorie ist deshalb praktisch wertvoller als ein einmal erstelltes Dokument. Aus demselben Datenbestand entstehen später Berichte und Rechnungslegung.

Mehr zum Ablauf und zu den Aufgaben einer Nachlasspflegschaft

Das Verzeichnis ist zugleich ein Zwischenergebnis der Nachlassabwicklung: Erst wenn Aktiva und Passiva belastbar erhoben sind, lassen sich Verwaltung, Berichte und Verteilung darauf aufbauen.

Typische Fehler bei der Erstellung

Die häufigsten Probleme sind organisatorischer Natur. Sie entstehen selten aus fehlendem Fachwissen, sondern daraus, dass Informationen über einen längeren Zeitraum aus verschiedenen Quellen zusammenkommen und nicht konsequent zusammengeführt werden.

  • Vermögenspositionen ohne nachvollziehbare Quelle: Ein Betrag ohne Beleg oder Auskunft lässt sich später weder prüfen noch verteidigen.
  • Vermischung unterschiedlicher Stichtage: Kontostände vom Todestag neben Salden aus dem Folgemonat ergeben ein Bild, das rechnerisch nicht aufgeht.
  • Fehlende Dokumentation von Änderungen: Wird eine Position stillschweigend korrigiert, entsteht der Eindruck, die frühere Fassung sei unrichtig gewesen, ohne dass der Grund erkennbar ist.
  • Übersehene Verbindlichkeiten: Rückforderungen von Renten- und Sozialleistungsträgern oder Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen tauchen oft erst Monate später auf.
  • Doppelte Positionen: Dieselbe Forderung wird einmal aus dem Vertrag und einmal aus einer Mahnung übernommen.
  • Fehlende Zuordnung von Belegen: Die Unterlagen sind vorhanden, aber nicht mit der jeweiligen Position verknüpft – die Prüfung wird dadurch unnötig aufwendig.
  • Uneinheitliche Bezeichnungen: Dasselbe Konto erscheint in drei Schreibweisen; automatisierte Abgleiche und Summen werden dadurch fehleranfällig.
  • Nicht nachvollziehbare Schätzwerte: Eine Wertangabe ohne Angabe der Grundlage ist im Zweifel nicht belastbar.

Welche Folgen ein Fehler hat, lässt sich nicht allgemein sagen – das hängt vom Zusammenhang, vom Adressaten des Verzeichnisses und vom Einzelfall ab. Praktisch relevant ist vor allem, dass Unstimmigkeiten Rückfragen auslösen und Korrekturen aufwendiger sind als eine saubere Ersterfassung.

Checkliste: Nachlassverzeichnis erstellen

Praktische Orientierung

  • Zweck des Verzeichnisses und relevanten Stichtag klären
  • Vorhandene Unterlagen sichern und sichten
  • Bankkonten, Depots und Guthaben mit Stichtagssaldo erfassen
  • Bargeld und Schließfachinhalte protokollieren
  • Wertpapiere und Kapitalanlagen mit Bewertungsquelle prüfen
  • Immobilien und Grundstücke einschließlich Belastungen erfassen
  • Fahrzeuge und sonstige werthaltige Gegenstände aufnehmen
  • Forderungen gegen Dritte mit Grund und Status dokumentieren
  • Verbindlichkeiten erfassen, auch offene oder streitige Positionen
  • Werte und Bewertungsgrundlagen je Position dokumentieren
  • Belege den einzelnen Positionen zuordnen
  • Positionen auf Vollständigkeit, Dubletten und Plausibilität prüfen
  • Spätere Änderungen mit Datum und Anlass nachvollziehbar ergänzen

Die Checkliste ist als praktische Orientierung gedacht. Sie ersetzt keine Prüfung der Anforderungen, die im konkreten Verfahren gelten, und erhebt keinen Anspruch auf rechtliche Vollständigkeit.

Nachlassverzeichnis digital erstellen

Ob ein Verzeichnis in einer Tabelle, einem Textdokument oder einer Fachanwendung geführt wird, ist zunächst eine Frage der Arbeitsorganisation. Mit dem Umfang des Nachlasses und der Dauer des Verfahrens wächst jedoch der Aufwand, den die Pflege verteilter Ablagen verursacht: Das Verzeichnis liegt in der Tabelle, die Belege im Ordner, die Kontobewegungen im Onlinebanking, die Fristen im Kalender. Der eigentliche Aufwand entsteht dann nicht bei der Erfassung, sondern beim Zusammenführen.

Eine strukturierte digitale Datenhaltung setzt hier an: Vermögenspositionen werden zentral erfasst, Aktiva und Passiva getrennt geführt, Nachweise den Positionen zugeordnet, Änderungen nachvollziehbar festgehalten und alle Daten mit dem jeweiligen Fall verbunden. Verzeichnisse und Berichte lassen sich dann aus dem vorhandenen Datenbestand erzeugen, statt separat gepflegt zu werden.

Nachlassverzeichnis mit OASIS

OASIS bildet dieses Modell für Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und Kanzleien ab: eine digitale Nachlassakte je Verfahren, in der Vermögenspositionen, Beteiligte, Dokumente, Kontobewegungen, Fristen und Tätigkeiten zusammengehören. Aus den erfassten Daten entstehen Verzeichnisse und Berichte als PDF.

Fallübersicht in OASIS mit strukturierten Angaben zu einem Nachlassverfahren
Strukturierte Falldaten in OASIS – Grundlage für Verzeichnisse, Berichte und Rechnungslegung.

Wie sich Verzeichnis, Beteiligte, Fristen und Rechnungslegung in einer Anwendung zusammenfügen, zeigt der Überblick über professionelle Nachlasssoftware und ihre Funktionen. Ergänzend relevant sind die Bereiche Vermögensverzeichnis, Beteiligtenverwaltung und PDF-Berichte.

Häufige Fragen zum Nachlassverzeichnis

Was ist ein Nachlassverzeichnis?+

Ein Nachlassverzeichnis ist eine strukturierte Aufstellung der zu einem Nachlass gehörenden Vermögenswerte und der ihn belastenden Verbindlichkeiten, in der Regel bezogen auf einen bestimmten Stichtag. Der Begriff wird in verschiedenen erbrechtlichen Zusammenhängen verwendet – etwa bei der Testamentsvollstreckung (§ 2215 BGB) oder im Rahmen von Auskunftsansprüchen Pflichtteilsberechtigter (§ 2314 BGB) –, die jeweils eigene Anforderungen an Form und Inhalt stellen können.

Was gehört in ein Nachlassverzeichnis?+

Typischerweise Aktiva wie Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Beteiligungen, Forderungen und werthaltiger Hausrat sowie Passiva wie Darlehen, offene Rechnungen, Miet- und Nebenkosten, Steuerverbindlichkeiten, Bestattungskosten und sonstige Verbindlichkeiten. Welche Positionen im konkreten Fall aufzunehmen sind und wie detailliert das geschehen muss, richtet sich nach dem jeweiligen Nachlass und dem rechtlichen Zusammenhang.

Welche Vermögenswerte gehören zum Nachlass?+

Grundsätzlich alles, was zum Zeitpunkt des Erbfalls zum Vermögen der verstorbenen Person gehörte und vererblich ist. Nicht alles, was wirtschaftlich mit dem Erbfall zusammenhängt, fällt zwingend in den Nachlass: Bei Lebensversicherungen mit bezugsberechtigten Dritten etwa kann die Leistung unmittelbar dem Bezugsberechtigten zustehen. Solche Positionen sollten mit Bezugsrecht dokumentiert und nicht ungeprüft als Nachlassvermögen ausgewiesen werden.

Welche Verbindlichkeiten werden im Nachlassverzeichnis erfasst?+

Erfasst werden regelmäßig die vom Erblasser herrührenden Schulden – etwa Darlehen, offene Rechnungen, Miet- und Nebenkostenrückstände sowie Steuerverbindlichkeiten – und daneben Verpflichtungen, die erst mit dem Erbfall entstehen, etwa Bestattungskosten. Beide Gruppen werden in der Praxis häufig getrennt ausgewiesen, weil sie rechtlich nicht in jedem Zusammenhang gleich behandelt werden.

Welcher Stichtag gilt für ein Nachlassverzeichnis?+

In vielen Konstellationen wird auf den Todestag abgestellt, weil sich der Bestand des Nachlasses zu diesem Zeitpunkt bestimmt. Je nach Zweck kann ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein – etwa der Zeitpunkt der Bestellung eines Nachlasspflegers oder der Amtsannahme eines Testamentsvollstreckers. Entscheidend ist, dass der gewählte Stichtag im Verzeichnis benannt und für alle Positionen einheitlich verwendet wird.

Muss ein Nachlassverzeichnis aktualisiert werden?+

Ein Verzeichnis bildet den Kenntnisstand zum Zeitpunkt seiner Erstellung ab. Werden später weitere Konten, Forderungen oder Verbindlichkeiten bekannt, ist eine Fortschreibung praktisch geboten – bei laufender Verwaltung ohnehin. Ob und in welcher Form eine Ergänzung gegenüber Gericht oder Berechtigten geschuldet ist, hängt vom jeweiligen Verfahren und der konkreten Anordnung ab.

Welche Belege werden für ein Nachlassverzeichnis benötigt?+

Üblich sind Kontoauszüge und Saldenbestätigungen, Depotauszüge, Grundbuchinformationen, Kauf-, Darlehens- und Mietverträge, Rechnungen, Steuerbescheide und Versicherungsunterlagen. Eine feste Vorgabe, welcher Nachweis für welche Position zu erbringen ist, besteht nicht allgemein; maßgeblich sind der Zweck des Verzeichnisses und die Nachvollziehbarkeit der Angaben.

Welche Rolle spielt das Nachlassverzeichnis bei einer Nachlasspflegschaft?+

Für den Nachlasspfleger ist die strukturierte Erfassung des Nachlasses die Arbeitsgrundlage: Sie zeigt, was zu sichern und zu verwalten ist, und bildet den Ausgangspunkt für Berichte und Rechnungslegung gegenüber dem Nachlassgericht. Über § 1813 BGB gelten für Pflegschaften die Vorschriften des Vormundschaftsrechts entsprechend, das für die Vermögenssorge unter anderem auf das Vermögensverzeichnis nach § 1835 BGB verweist. Was konkret einzureichen ist, ergibt sich aus dem Wirkungskreis und der Anordnung des Gerichts.

Kann ein Nachlassverzeichnis digital erstellt werden?+

Die Erfassung, Pflege und Auswertung der Daten lässt sich digital abbilden – mit strukturierten Positionen, zugeordneten Belegen und einer nachvollziehbaren Änderungshistorie. Ob für einen bestimmten Zweck eine besondere Form erforderlich ist, etwa ein notarielles Verzeichnis im Rahmen eines Auskunftsanspruchs, richtet sich nach dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang und bleibt davon unberührt.

Quellen und weiterführende Informationen

Die rechtliche Einordnung stützt sich auf die folgenden Normen im Volltext beim Bundesministerium der Justiz und beim Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de). Die Vorschriften betreffen unterschiedliche Zusammenhänge und sind nicht wechselseitig übertragbar:

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Anforderungen an ein Nachlassverzeichnis können je nach rechtlichem Zusammenhang und Einzelfall unterschiedlich sein.

Weiterführende Ratgeber

Alle Beiträge im Ratgeber

Herausgeber dieses Beitrags ist FA IT Solutions, Aichwald – Entwickler der Nachlasssoftware OASIS. Die Inhalte entstehen in der Zusammenarbeit mit Anwenderinnen und Anwendern aus der Nachlasspraxis. Zuletzt aktualisiert am 18. August 2026.