Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung: Aufgaben, Ablauf und Pflichten im Überblick

Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung überträgt der Erblasser die Ausführung seiner letztwilligen Verfügungen einem Testamentsvollstrecker. Unterliegt der Nachlass dessen Verwaltung, darf er ihn in Besitz nehmen und über Nachlassgegenstände verfügen. Welche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten im Einzelnen bestehen, hängt von der Verfügung von Todes wegen und von der Art der angeordneten Testamentsvollstreckung ab.

Aktualisiert: 18. August 2026 · Lesezeit ca. 15 Minuten · Herausgeber: FA IT Solutions (OASIS Nachlasssoftware)

Kurz beantwortet

Was ist eine Testamentsvollstreckung? Testamentsvollstreckung bedeutet, dass eine vom Erblasser bestimmte Person die Aufgabe übernimmt, dessen letztwillige Verfügungen auszuführen. Grundlage ist eine entsprechende Anordnung in einer Verfügung von Todes wegen (§ 2197 BGB). Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus dem Gesetz und den Anordnungen des Erblassers – insbesondere aus § 2203 BGB (Ausführung der letztwilligen Verfügungen) und, soweit eine Verwaltung angeordnet ist, aus § 2205 BGB.

Was ist eine Testamentsvollstreckung?

Die Testamentsvollstreckung ist im Fünften Buch des BGB geregelt. Nach § 2197 Abs. 1 BGB kann der Erblasser durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Diese Anordnung ist der Ausgangspunkt: Ohne eine Verfügung von Todes wegen, die Testamentsvollstreckung vorsieht, entsteht kein solches Amt – anders als bei gerichtlich veranlassten Sicherungsmaßnahmen im Nachlass.

Die gesetzliche Grundaufgabe beschreibt § 2203 BGB: Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Ist der Nachlass seiner Verwaltung unterworfen, treten die Befugnisse aus § 2205 BGB hinzu. Danach hat er den Nachlass zu verwalten, ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen; zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Daraus folgt eine für das Verständnis wesentliche Unterscheidung: Was der Testamentsvollstrecker tun soll, ergibt sich aus der letztwilligen Verfügung. Was er darf und welche Pflichten ihn dabei treffen, ergibt sich aus dem Gesetz – wobei der Erblasser den Aufgabenkreis in bestimmten Grenzen ausgestalten kann. Ein einheitlicher Aufgabenkatalog, der für jede Testamentsvollstreckung gleichermaßen gilt, existiert daher nicht.

Warum wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet?

Die Motive sind so unterschiedlich wie die Nachlässe selbst; das Gesetz verlangt keine Begründung. In der Praxis wiederkehrende Ziele lassen sich dennoch benennen:

  • Die letztwilligen Anordnungen sollen durch eine bestimmte Person umgesetzt werden.
  • Der Nachlass soll bis zur Abwicklung geordnet verwaltet werden.
  • Vermächtnisse, Auflagen oder Teilungsanordnungen sollen zuverlässig erfüllt werden.
  • Die Auseinandersetzung unter mehreren Erben soll strukturiert erfolgen.
  • Nachlassgegenstände sollen über einen längeren Zeitraum verwaltet werden – dann kommt eine Dauervollstreckung nach § 2209 BGB in Betracht.
  • Komplexere Nachlässe mit Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder Auslandsbezug sollen organisatorisch gebündelt bearbeitet werden.

Nicht zutreffend wäre die pauschale Aussage, Testamentsvollstreckung verhindere Streit unter den Erben. Sie kann – je nach Gestaltung – dazu beitragen, die Umsetzung des letzten Willens organisatorisch zu strukturieren und Zuständigkeiten zu klären. Ob dies gelingt, hängt vom Einzelfall ab; Auseinandersetzungen zwischen Beteiligten sind auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung möglich.

Wer kann Testamentsvollstrecker werden?

Eine bestimmte Berufsqualifikation schreibt das Gesetz nicht vor. Der Erblasser ist in der Auswahl grundsätzlich frei und kann etwa eine ihm nahestehende Person, eine berufsmäßig tätige Person oder mehrere Testamentsvollstrecker benennen.

Eine gesetzliche Schranke enthält § 2201 BGB: Die Ernennung ist unwirksam, wenn der Ernannte zur Zeit des Amtsanfalls geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder wenn er zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer hat. Auch der Erbe selbst kann grundsätzlich Testamentsvollstrecker sein – ob das im konkreten Fall sinnvoll ist, ist eine Gestaltungsfrage und keine gesetzliche Vorgabe.

Häufiges Missverständnis

Dass in der Praxis häufig Rechtsanwältinnen, Notare, Steuerberaterinnen oder Banken als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, beruht auf der Komplexität vieler Nachlässe – nicht auf einer gesetzlichen Anforderung. Umgekehrt bedeutet die freie Auswahl nicht, dass die gesetzlichen Pflichten für nicht berufsmäßig Tätige geringer wären.

Wie wird ein Testamentsvollstrecker bestimmt?

Das Gesetz kennt mehrere Wege. Der Regelfall ist die unmittelbare Ernennung durch den Erblasser in der Verfügung von Todes wegen (§ 2197 BGB). Daneben kann der Erblasser die Bestimmung der Person einem Dritten überlassen (§ 2198 BGB). Schließlich kann der Erblasser das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen; nur unter dieser Voraussetzung wird das Nachlassgericht nach § 2200 BGB tätig. Eine Ernennung „von Amts wegen“ ohne Anordnung des Erblassers sieht das Gesetz nicht vor.

Unabhängig vom Weg der Bestimmung beginnt das Amt nicht automatisch: Nach § 2202 BGB beginnt es mit dem Zeitpunkt, in dem der Ernannte das Amt annimmt. Die Annahme wie auch die Ablehnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Bis zur Annahme besteht keine Verpflichtung zur Übernahme.

Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?

Die konkreten Aufgaben richten sich nach der Anordnung des Erblassers und der Art der Testamentsvollstreckung. Die folgenden Bereiche beschreiben typische Tätigkeitsfelder – nicht einen für jeden Fall verbindlichen Katalog.

Letztwillige Verfügungen ausführen
Kernaufgabe ist nach § 2203 BGB die Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Was das konkret bedeutet, ergibt sich aus dem Testament oder Erbvertrag selbst – etwa die Umsetzung von Teilungsanordnungen, Vermächtnissen oder Auflagen.
Nachlass in Besitz nehmen und verwalten
Soweit der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten hat, ist er nach § 2205 BGB berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Ob und in welchem Umfang eine Verwaltung angeordnet ist, richtet sich nach der letztwilligen Verfügung.
Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten erfassen
Um den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und abwickeln zu können, müssen Vermögenswerte, Forderungen, Verträge und bekannte Verbindlichkeiten zunächst überhaupt ermittelt und dokumentiert werden. Dies ist zugleich Grundlage des Nachlassverzeichnisses nach § 2215 BGB.
Nachlassverbindlichkeiten bearbeiten
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, dass offene Verbindlichkeiten geprüft, geordnet und – soweit dies im Rahmen der Verwaltung geboten ist – reguliert werden. § 2206 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen kann.
Nachlassverzeichnis erstellen
Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen (§ 2215 BGB).
Vermächtnisse und Auflagen berücksichtigen
Hat der Erblasser Vermächtnisse ausgesetzt oder Auflagen angeordnet, gehört deren Umsetzung typischerweise zu den auszuführenden letztwilligen Verfügungen. Auch hier ist der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen maßgeblich.
Auseinandersetzung vorbereiten und durchführen
Sind mehrere Erben vorhanden, hat der Testamentsvollstrecker nach § 2204 BGB die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewirken – soweit sich aus der letztwilligen Verfügung nichts anderes ergibt.
Kommunikation mit Erben und Beteiligten
Erben, Vermächtnisnehmer, Banken, Behörden, Versicherer, Mieter oder Vertragspartner erwarten belastbare Auskünfte. Eine geordnete Korrespondenz erleichtert zugleich die spätere Rechenschaft über die Verwaltung.
Dokumentation und Rechnungslegung
Bei einer länger dauernden Verwaltung besteht nach § 2218 BGB in Verbindung mit dem Auftragsrecht eine jährliche Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Erben. Eine laufende, belegbare Dokumentation ist dafür praktische Voraussetzung.

Der Erblasser kann den Aufgabenkreis einschränken, etwa indem er die Vollstreckung auf einzelne Nachlassgegenstände oder auf die Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt. Deshalb sollte zu Beginn jeder Testamentsvollstreckung geklärt werden, welche Anordnungen tatsächlich getroffen wurden.

Welche Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker?

Aufgaben und Pflichten sind nicht dasselbe. Aufgaben beschreiben, was zu erledigen ist; Pflichten bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat und wem gegenüber Rechenschaft zu leisten ist. Vier Vorschriften prägen den Pflichtenrahmen:

§ 2215 BGB – Nachlassverzeichnis
Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit dem Datum der Aufnahme zu versehen und zu unterzeichnen; auf Verlangen ist der Erbe zuzuziehen. Der Erbe kann verlangen, dass die Aufnahme durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder Notar erfolgt.
§ 2216 BGB – ordnungsmäßige Verwaltung
Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Diese Pflicht bildet den allgemeinen Maßstab für Verwaltungsentscheidungen.
§ 2218 BGB – Auskunft und Rechnungslegung
Auf das Rechtsverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben finden Vorschriften des Auftragsrechts entsprechende Anwendung. Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
§ 2219 BGB – Haftung
Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen schuldhaft, ist er dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, dem Vermächtnisnehmer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Die Haftungsnorm ist kein Grund zur Beunruhigung, sondern die Kehrseite der weitreichenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Praktisch bedeutet sie vor allem, dass Entscheidungen und Zahlungsvorgänge nachvollziehbar dokumentiert sein sollten – schon um die eigene ordnungsmäßige Verwaltung darlegen zu können.

Wie läuft eine Testamentsvollstreckung ab?

Einen gesetzlich vorgeschriebenen, für alle Fälle einheitlichen Verfahrensablauf gibt es nicht. Die folgende Darstellung beschreibt eine in der Praxis häufig anzutreffende Reihenfolge; einzelne Schritte können entfallen, sich überschneiden oder eine andere Gewichtung haben.

  1. 1Anordnung der TestamentsvollstreckungDer Erblasser ordnet in einer Verfügung von Todes wegen – Testament oder Erbvertrag – Testamentsvollstreckung an (§ 2197 BGB). Ohne eine solche Anordnung gibt es keine Testamentsvollstreckung.
  2. 2Bestimmung des TestamentsvollstreckersDie Person kann vom Erblasser selbst benannt werden. Das Gesetz lässt daneben zu, dass die Bestimmung einem Dritten (§ 2198 BGB) oder – wenn der Erblasser darum ersucht hat – dem Nachlassgericht (§ 2200 BGB) überlassen wird.
  3. 3Annahme des AmtsDas Amt beginnt nach § 2202 BGB mit der Annahme, die gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird. Niemand ist verpflichtet, das Amt zu übernehmen; die Ablehnung ist ebenfalls möglich.
  4. 4Sichtung der letztwilligen VerfügungZu Beginn steht die Frage, welche Anordnungen überhaupt auszuführen sind und wie weit die Verwaltungsbefugnis reicht. Erst daraus ergibt sich der konkrete Aufgabenzuschnitt.
  5. 5Erfassung und Sicherung des NachlassesVermögenswerte, Konten, Immobilien, Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten werden ermittelt, gesichert und dokumentiert. Häufig ist hier die Legitimation gegenüber Dritten erstmals praktisch relevant.
  6. 6Nachlassverzeichnis an die ErbenNach der Annahme des Amts ist dem Erben unverzüglich das Verzeichnis nach § 2215 BGB mitzuteilen.
  7. 7Laufende VerwaltungJe nach Anordnung folgt eine kürzere oder längere Verwaltungsphase: Zahlungen, Verträge, Immobilien, Forderungen, Steuerangelegenheiten und Kommunikation mit Beteiligten.
  8. 8Umsetzung der letztwilligen AnordnungenVermächtnisse, Auflagen und Teilungsanordnungen werden nach Maßgabe der Verfügung von Todes wegen erfüllt.
  9. 9Gegebenenfalls AuseinandersetzungBei mehreren Erben und entsprechender Aufgabenstellung wird der Nachlass auseinandergesetzt – sofern der Erblasser nichts Abweichendes angeordnet hat.
  10. 10Abschluss und RechenschaftZum Ende hin stehen die abschließende Rechnungslegung und die Übergabe des verbliebenen Nachlasses an die Berechtigten. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung entfällt dieser Abschluss zunächst.

Welche Rolle spielt das Nachlassverzeichnis?

Das Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB ist das zentrale Transparenzinstrument gegenüber den Erben. Es dokumentiert die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände und die bekannten Nachlassverbindlichkeiten. Für die Erben ist es häufig die erste belastbare Grundlage, um den Umfang des Nachlasses überhaupt einschätzen zu können.

Die Norm stellt drei praktische Anforderungen: die unverzügliche Mitteilung nach Annahme des Amts, die Angabe des Aufnahmedatums samt Unterschrift sowie – auf Verlangen des Erben – die Zuziehung des Erben bei der Aufnahme beziehungsweise die Aufnahme durch eine zuständige Stelle oder einen Notar. Die Kosten einer solchen amtlichen Aufnahme fallen nach der Regelung dem Nachlass zur Last.

Wichtig ist die Abgrenzung: Ein Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB ist nicht identisch mit einem Verzeichnis, das ein Nachlasspfleger gegenüber dem Nachlassgericht vorlegt, und auch nicht mit dem Nachlassverzeichnis, das ein Pflichtteilsberechtigter verlangen kann. Adressat, Zweck und Anforderungen unterscheiden sich.

Wie sich Aktiva und Passiva strukturiert erfassen lassen, worauf bei Stichtag, Bewertung und Belegen zu achten ist und welche Kontexte zu unterscheiden sind, behandelt der Beitrag Nachlassverzeichnis erstellen: Inhalt, Aufbau und praktische Checkliste.

Wie verwaltet ein Testamentsvollstrecker den Nachlass?

Die Verwaltung nach § 2205 BGB ist keine einmalige Handlung, sondern ein laufender Vorgang. Wie aufwendig er ist, hängt vom Nachlass ab: Ein überschaubares Bankvermögen unterscheidet sich deutlich von einem Nachlass mit vermieteten Immobilien, laufenden Verträgen und offenen Forderungen. Typische organisatorische Bereiche sind:

  • Vermögenswerte und deren Bewertungsgrundlagen
  • Bankkonten, Depots und laufende Kontobewegungen
  • Immobilien, Mietverhältnisse und damit verbundene Pflichten
  • Forderungen des Nachlasses gegenüber Dritten
  • Nachlassverbindlichkeiten und offene Rechnungen
  • laufende Zahlungen, Verträge und Kündigungen
  • Dokumente, Belege und Korrespondenz
  • Erben, Vermächtnisnehmer und weitere Beteiligte
  • Fristen, Termine und wiederkehrende Aufgaben
  • Aufzeichnungen als Grundlage der Rechnungslegung

§ 2206 BGB regelt ergänzend, unter welchen Voraussetzungen der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen kann. Wo die Grenzen der Verwaltungsbefugnis im Einzelfall verlaufen – etwa bei größeren Investitionen oder der Veräußerung wesentlicher Nachlassgegenstände –, ist eine Frage der konkreten Anordnung und gegebenenfalls fachlicher Beratung.

Auseinandersetzung des Nachlasses

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, hat der Testamentsvollstrecker nach § 2204 BGB die Auseinandersetzung unter den Miterben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewirken – soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Vor der Auseinandersetzung hat er den Miterben den Teilungsplan zur Äußerung vorzulegen.

Daraus folgt aber nicht, dass jede Testamentsvollstreckung mit einer Auseinandersetzung endet. Bei einem Alleinerben gibt es nichts auseinanderzusetzen; bei einer Dauervollstreckung steht gerade die fortlaufende Verwaltung im Vordergrund, und der Erblasser kann die Auseinandersetzung ausschließen oder abweichend gestalten.

Abwicklungsvollstreckung und Dauertestamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung ist kein einheitliches Modell. Für das Verständnis von Aufgaben, Dauer und Ende ist die folgende Unterscheidung zentral:

Abwicklungsvollstreckung

Der gesetzliche Grundfall. Im Vordergrund stehen die Ausführung der letztwilligen Verfügungen und – bei mehreren Erben – die Auseinandersetzung des Nachlasses. Sie ist auf Abschluss angelegt: Sind die übertragenen Aufgaben erledigt, ist die Vollstreckung beendet.

Dauertestamentsvollstreckung

Nach § 2209 BGB kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne dass dieser zu weiteren Aufgaben verpflichtet ist. Im Zweifel ist dann anzunehmen, dass ihm die Verwaltung dauerhaft übertragen ist. Die Verwaltung tritt hier an die Stelle einer zeitnahen Abwicklung.

Für die Dauervollstreckung setzt § 2210 BGB eine zeitliche Grenze: Eine Anordnung nach § 2209 BGB wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall dreißig Jahre verstrichen sind. Das Gesetz lässt hiervon allerdings Ausnahmen zu, etwa wenn der Erblasser angeordnet hat, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in deren Person fortdauern soll. Diese Gestaltungen sind komplex und im Einzelfall zu prüfen.

Was ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis?

Nach § 2368 BGB hat das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Es weist die Stellung als Testamentsvollstrecker gegenüber Dritten nach und gibt an, wenn das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers abweichend von der gesetzlichen Regelung beschränkt oder erweitert ist.

Praktische Bedeutung hat das Zeugnis dort, wo Dritte eine förmliche Legitimation verlangen – etwa Kreditinstitute bei der Verfügung über Konten oder das Grundbuchamt bei Eintragungen. Das Zeugnis wird kraftlos, sobald das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt.

Nicht in jedem Vorgang erforderlich

Ob ein Testamentsvollstreckerzeugnis benötigt wird, hängt vom konkreten Vorgang und den Anforderungen der beteiligten Stelle ab. In manchen Konstellationen genügen andere Nachweise, etwa ein eröffnetes notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift. Eine generelle Pflicht, für jede Handlung ein Zeugnis vorzulegen, besteht nicht.

Wie wird ein Testamentsvollstrecker vergütet?

§ 2221 BGB bestimmt: Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Die Norm enthält damit zwei Aussagen – ein grundsätzlicher Vergütungsanspruch besteht, und der Erblasser kann davon abweichende Bestimmungen treffen, etwa eine konkrete Vergütung festlegen oder Unentgeltlichkeit anordnen.

Was „angemessen“ ist, bestimmt das Gesetz nicht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang, Dauer und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie der Wert und die Beschaffenheit des Nachlasses. Ein gesetzlicher Stundensatz oder ein gesetzlich vorgeschriebener Prozentsatz vom Nachlasswert existiert nicht.

In der Praxis werden verbreitet Vergütungstabellen und Empfehlungen von Verbänden herangezogen. Diese sind Orientierungshilfen und keine Rechtsnormen; sie legen keine gesetzlich verbindlichen Vergütungssätze fest. Ob und in welcher Höhe eine Vergütung im konkreten Fall angemessen ist, kann daher nicht pauschal beantwortet werden.

Wie lange dauert eine Testamentsvollstreckung?

Eine allgemeingültige Zeitangabe gibt es nicht. Die Dauer hängt insbesondere ab von der Art der angeordneten Testamentsvollstreckung, vom Umfang und der Komplexität des Nachlasses, von der Zahl der Beteiligten, von den Anordnungen des Erblassers sowie davon, wie schnell offene Angelegenheiten – etwa Forderungen, Verträge, Immobilien oder steuerliche Fragen – abgewickelt werden können.

Eine Abwicklungsvollstreckung endet, wenn die übertragenen Aufgaben erledigt sind; sie kann daher vergleichsweise kurz sein. Eine Dauervollstreckung nach § 2209 BGB ist demgegenüber auf fortlaufende Verwaltung angelegt und kann über viele Jahre laufen – begrenzt durch die zeitlichen Regelungen des § 2210 BGB und die dort vorgesehenen Ausnahmen.

Wann endet eine Testamentsvollstreckung?

Hier lohnt eine saubere Unterscheidung, die in vielen kurzen Darstellungen untergeht: Das Amt einer konkreten Person und die Testamentsvollstreckung als solche enden nicht zwingend gleichzeitig.

Das Amt des einzelnen Testamentsvollstreckers erlischt nach § 2225 BGB mit seinem Tod. Er kann das Amt nach § 2226 BGB jederzeit kündigen; die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Zudem kann das Nachlassgericht ihn nach § 2227 BGB auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – das Gesetz nennt beispielhaft grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. In solchen Fällen endet das Amt dieser Person; ob die Testamentsvollstreckung fortgeführt wird, richtet sich danach, ob eine Nachfolge vorgesehen oder eine Ernennung möglich ist.

Die Testamentsvollstreckung insgesamt endet regelmäßig, wenn die dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgaben vollständig erledigt sind. Bei einer Abwicklungsvollstreckung ist das typischerweise nach Ausführung der letztwilligen Verfügungen und – soweit veranlasst – nach der Auseinandersetzung der Fall. Bei einer Dauervollstreckung tritt dieser Zeitpunkt nicht mit der Verteilung des Nachlasses ein; hier sind die Anordnung des Erblassers und die Grenzen des § 2210 BGB maßgeblich. Die pauschale Aussage, die Testamentsvollstreckung ende mit der Verteilung des Nachlasses, greift daher zu kurz.

Welche Stellung haben die Erben während der Testamentsvollstreckung?

Die Erben werden durch die Testamentsvollstreckung nicht verdrängt: Sie sind und bleiben Inhaber des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker übernimmt den Nachlass nicht von ihnen, sondern übt kraft Gesetzes und der Anordnung des Erblassers ein eigenes Amt aus.

Praktisch wirkt sich das Amt aber auf die Verfügungsmöglichkeiten aus. Nach § 2211 BGB kann der Erbe über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen. Die Beschränkung betrifft also die der Verwaltung unterliegenden Gegenstände – nicht automatisch den gesamten Nachlass, wenn die Vollstreckung beschränkt angeordnet wurde.

Als Gegengewicht steht den Erben ein Informationsanspruch zu: das Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB und die Auskunfts- beziehungsweise Rechnungslegungsansprüche nach § 2218 BGB, bei länger dauernder Verwaltung jährlich. Diese Ansprüche sind der praktische Kern des Verhältnisses zwischen Testamentsvollstrecker und Erben.

Was ist der Unterschied zwischen Testamentsvollstreckung und Nachlasspflegschaft?

Beide Institute betreffen die Verwaltung eines Nachlasses durch eine dritte Person – ihre Grundlage, ihr Zweck und ihre Grenzen unterscheiden sich jedoch grundlegend.

Vergleich von Testamentsvollstreckung und Nachlasspflegschaft
KriteriumTestamentsvollstreckungNachlasspflegschaft
GrundlageAnordnung des Erblassers (§ 2197 BGB)Anordnung des Nachlassgerichts (§ 1960 BGB)
Zentrale PersonTestamentsvollstreckerNachlasspfleger
Typischer ZweckAusführung der letztwilligen Verfügungen, Verwaltung, gegebenenfalls AuseinandersetzungSicherung des Nachlasses, solange die Erben unbekannt oder die Annahme ungewiss ist
Aufgabenumfangnach Anordnung des Erblassers und gesetzlichen Vorschriftennach dem gerichtlich bestimmten Wirkungskreis
Rechenschaft gegenüberden Erben (§§ 2215, 2218 BGB)dem Nachlassgericht

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Beide Ämter setzen an derselben praktischen Aufgabe an: der Abwicklung eines Nachlasses von der Sicherung über die Erfassung von Vermögen und Verbindlichkeiten bis zur Verteilung.

Testamentsvollstreckung digital organisieren

Wer eine Testamentsvollstreckung berufsmäßig führt, arbeitet über Monate oder Jahre mit einer wachsenden Menge zusammengehöriger Informationen: Nachlassgegenstände und deren Bewertung, bekannte Verbindlichkeiten, Kontobewegungen, Erben und Vermächtnisnehmer, weitere Beteiligte, Dokumente und Korrespondenz, offene Aufgaben und Fristen, das Nachlassverzeichnis, der eigene Zeitaufwand sowie die Unterlagen für Auskunft und Rechnungslegung.

Werden diese Informationen über Ordner, Tabellen und Postfächer verteilt geführt, entsteht der Aufwand vor allem dann, wenn Rechenschaft verlangt wird: Belege müssen zusammengesucht, Stände rekonstruiert und Zahlen abgeglichen werden. Eine fallbezogene Struktur, in der Vermögen, Beteiligte, Dokumente, Fristen und Zeitaufwand an einem Ort geführt werden, reduziert diesen nachgelagerten Aufwand.

Testamentsvollstreckung mit OASIS verwalten

OASIS bildet Nachlassverfahren in einer digitalen Nachlassakte ab. Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden strukturiert erfasst, Kontobewegungen lassen sich importieren und dem Nachlass zuordnen, Erben und weitere Beteiligte werden mit ihren Daten und Quoten geführt. Fristen und Aufgaben sind je Verfahren hinterlegt, Dokumente liegen am Fall, und der Zeitaufwand kann je Mitarbeitendem erfasst werden.

Aus den erfassten Daten erzeugt OASIS PDF-Berichte – etwa Nachlass- und Vermögensverzeichnisse, Erbenlisten oder Aufwandsaufstellungen – sowie Serienbriefe an die Beteiligten. Änderungen bleiben über das Audit-Log nachvollziehbar. Welche dieser Bausteine im konkreten Mandat benötigt werden, hängt vom Aufgabenzuschnitt der jeweiligen Testamentsvollstreckung ab.

Häufige Fragen zur Testamentsvollstreckung

Was ist eine Testamentsvollstreckung?+

Testamentsvollstreckung bedeutet, dass eine vom Erblasser bestimmte Person die Ausführung seiner letztwilligen Verfügungen übernimmt. Grundlage ist eine Anordnung in einem Testament oder Erbvertrag (§ 2197 BGB). Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus dem Gesetz und den Anordnungen des Erblassers.

Was macht ein Testamentsvollstrecker?+

Er hat nach § 2203 BGB die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen. Unterliegt der Nachlass seiner Verwaltung, kommen die Befugnisse aus § 2205 BGB hinzu – Inbesitznahme, Verwaltung und Verfügung über Nachlassgegenstände. Der konkrete Aufgabenzuschnitt hängt von der Anordnung des Erblassers und der Art der Testamentsvollstreckung ab.

Wer kann Testamentsvollstrecker werden?+

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berufsqualifikation vor. § 2201 BGB bestimmt allerdings, dass die Ernennung unwirksam ist, wenn die ernannte Person zur Zeit des Amtsanfalls geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten einen Betreuer hat. In der Praxis werden häufig Personen mit rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfahrung benannt – gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht.

Wie wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt?+

Der Erblasser kann ihn in der Verfügung von Todes wegen selbst benennen (§ 2197 BGB), die Bestimmung einem Dritten überlassen (§ 2198 BGB) oder das Nachlassgericht darum ersuchen (§ 2200 BGB). Das Amt beginnt erst mit der Annahme, die gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist (§ 2202 BGB).

Welche Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker?+

Zentral sind die ordnungsgemäße Verwaltung (§ 2216 BGB), die Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses an den Erben (§ 2215 BGB) sowie Auskunft und Rechenschaft nach § 2218 BGB. Verletzt er schuldhaft seine Pflichten, ist er dem Erben und – soweit betroffen – dem Vermächtnisnehmer nach § 2219 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Muss ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis erstellen?+

Nach § 2215 BGB hat er dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit Aufnahmedatum zu versehen und zu unterzeichnen; auf Verlangen ist die Aufnahme unter Zuziehung des Erben oder durch eine zuständige Stelle vorzunehmen.

Was ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis?+

Ein vom Nachlassgericht erteiltes Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker (§ 2368 BGB). Es dient dem Nachweis der Stellung im Rechtsverkehr, etwa gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt. Ob es im Einzelfall benötigt wird, hängt vom jeweiligen Vorgang und den Anforderungen der beteiligten Stelle ab.

Wie lange dauert eine Testamentsvollstreckung?+

Eine pauschale Dauer lässt sich nicht angeben. Sie hängt von der Art der Anordnung, dem Umfang und der Komplexität des Nachlasses, der Zahl der Beteiligten und offenen Angelegenheiten ab. Bei angeordneter Dauervollstreckung nach § 2209 BGB kann die Verwaltung über viele Jahre laufen; § 2210 BGB enthält hierfür eine zeitliche Grenze.

Wann endet eine Testamentsvollstreckung?+

Zu unterscheiden ist zwischen dem Ende des Amts einer konkreten Person – etwa durch Tod, Kündigung nach § 2226 BGB oder Entlassung durch das Nachlassgericht nach § 2227 BGB – und dem Ende der Testamentsvollstreckung insgesamt. Letzteres tritt regelmäßig ein, wenn die übertragenen Aufgaben erledigt sind; bei einer Dauervollstreckung sind zusätzlich die Grenzen des § 2210 BGB zu beachten.

Wie wird ein Testamentsvollstrecker vergütet?+

Nach § 2221 BGB kann er für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Was angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Praxis verbreitete Vergütungstabellen und Empfehlungen sind keine gesetzlichen Vergütungssätze.

Was ist der Unterschied zwischen Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker?+

Ein Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser (oder auf dessen Ersuchen) bestimmt und führt dessen letztwillige Anordnungen aus. Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, wenn der Nachlass gesichert werden muss und die Erben noch nicht feststehen oder die Annahme der Erbschaft noch ungewiss ist (§ 1960 BGB). Sein Aufgabenkreis ergibt sich aus dem gerichtlich bestimmten Wirkungskreis.

Quellen und weiterführende Informationen

Die rechtliche Einordnung stützt sich ausschließlich auf die folgenden Vorschriften im Volltext beim Bundesministerium der Justiz und beim Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de). Maßgeblich ist jeweils die aktuell geltende Fassung:

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eines Testamentsvollstreckers können insbesondere von den Anordnungen des Erblassers, der Art der Testamentsvollstreckung und den Umständen des Einzelfalls abhängen.

Weiterführende Ratgeber

Alle Beiträge im Ratgeber

Herausgeber dieses Beitrags ist FA IT Solutions, Aichwald – Entwickler der Nachlasssoftware OASIS. Die Inhalte entstehen in der Zusammenarbeit mit Anwenderinnen und Anwendern aus der Nachlasspraxis. Zuletzt aktualisiert am 18. August 2026.